Zum Glück gibt’s Felix
FELIX KORTEN ist Rechtsanwalt und Vorstand der Korten Rechtsanwälte AG in Hamburg. Er führt die Sozietät mit elf Anwälten rund um die Themen Wirtschaft und Finanzen. Felix ist bekennender Sylt- und Mallorca-Fan.
www.korten-ag.de
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in Spanien
Viele Menschen möchten gerne, wenn sie noch gesund und fit sind, festlegen, was im Krankheitsfall oder am Ende ihres Lebens in medizinischer Hinsicht mit Ihnen geschehen soll. Ob lebenserhaltende Maßnahmen vollzogen werden oder nicht. Oder welche finanziellen Regelungen im Krankheitsfall von Bevollmächtigen für sie zu treffen sind.
Um dabei vorzusorgen, bietet es sich an eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine andere Person als Vertreter bestimmte Rechtsgeschäfte wie zum Beispiel Finanzgeschäfte vorzunehmen. Viele Deutsche, die in Spanien leben, fragen sich, ob in Deutschland errichtete Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten auch in Spanien gültig sind.
Jeder Staat regelt grundsätzlich selbst, unter welchen Voraussetzungen er eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht mit Auslandsbezug als wirksam ansieht. Deshalb ist nicht klar, ob die entsprechende Vorsorgemaßnahmen in Spanien überhaupt anerkannt werden.
Patientenverfügung gesetzlich geregelt
In Spanien ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt unter dem Titel „manifestación anticapada de voluntad“. Allerdings gelten für die Autonomen Regionen unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Formvorschriften. Die jeweiligen Regelungen der einzelnen Autonomen Regionen sind zu finden unter:
www.mscbs.gob.es/ciudadanos/rnip/home.htm
Patientenverfügungen können in Spanien in das Zentralregister „registro nacional de instrucciones previas“ eingetragen werden. Problematisch wird es, wenn eine deutsche Patientenverfügung den spanischen Formvorschriften nicht entspricht und damit auch rechtlich in Spanien unwirksam ist. Deutsche Patientenverfügungen, die notariell beglaubigt, mit einer Apostille versehen und übersetzt wurden, werden trotzdem in Spanien einer Prüfung unterzogen. Hier ist es daher ratsam auf Nummer sicher zu gehen und zusätzlich eine spanische Patientenverfügung erstellen zu lassen.
Auch eine Vorsorgevollmacht, die in Deutschland errichtet wurde, kann in Spanien unwirksam sein, weil die spanischen Voraussetzungen für eine Vollmacht nicht eingehalten wurden.
Wir empfehlen daher, sich von einem Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin oder Notar(in) beraten zu lassen, um eine Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmacht nach spanischem Recht wirksam zu errichten.